G.Skill Flare X5 F5-6000J3636F16GX2-FX5 Arbeitsspeicher 32 GB (2 x 16 GB) DDR5 6000 MHz CL36 1.35 V EXPO 1.0
Flare X5 F5-6000J3636F16GX2-FX5 Arbeitsspeicher 32 GB (2 x 16 GB) DDR5 6000 MHz CL36 1.35 V EXPO 1.0
393,99 €
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Beschreibung
Der G.Skill Flare X5 F5-6000J3636F16GX2-FX5 ist ein leistungsstarker Arbeitsspeicher mit 32 GB Kapazität, bestehend aus zwei 16-GB-Modulen. Mit seiner schnellen DDR5-Technologie und einer Taktfrequenz von 6000 MHz sorgt er für eine optimale Performance in PC- und Server-Systemen. Die Module unterstützen erweiterte AMD-Übertaktungsprofile (EXPO 1.0), die eine einfache und stabile Leistungssteigerung ermöglichen. Dank des schlanken Kühlkörpers bleibt der Speicher auch bei intensiver Nutzung effizient gekühlt. Ein idealer Speicher für anspruchsvolle Anwender, die maximale Geschwindigkeit und Zuverlässigkeit verlangen.
Technische Daten
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Merkmale
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| Speicherkapazität | 32 GB | |
| Speicherlayout (Module x Größe) | 2 x 16 GB | |
| Interner Speichertyp | DDR5 | |
| Komponente für | PC / Server | |
| Memory Formfaktor | 288-pin DIMM | |
| ECC | Nein | |
| Gepufferter Speichertyp | Unregistered (unbuffered) | |
| CAS Latenz | 36 | |
| Speichertaktfrequenz | 6000 MHz | |
| Speicherkanäle | Zweikanalig | |
| Speicherspannung | 1.35 V | |
| Erweiterte AMD-Profile für Übertaktung (EXPO) | Ja | |
| Erweiterte AMD-Profile für Übertaktung (EXPO) Version | 1.0 | |
| SPD profil | Ja | |
| Kühlung | Kühlkörper | |
Hersteller- und EU-Verantwortung
Hinweis zur Produktsicherheit:
Dieses Produkt wurde vor dem 13. Dezember 2024 gemäß der Produktsicherheitsrichtlinie (Richtlinie 2001/95/EG) in der Europäischen Union in Verkehr gebracht. Daher ist es nicht erforderlich, einen spezifischen EU-Verantwortlichen anzugeben.
Die Produktsicherheitsrichtlinie stellt sicher, dass Produkte, die in der EU auf den Markt gebracht werden, den grundlegenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit entsprechen. Für Produkte, die vor dem Inkrafttreten der neuen Regelungen des Allgemeinen Produktsicherheitsrechts (GPSR) in Verkehr gebracht wurden, gelten Übergangsregelungen, die keine zusätzliche Benennung eines EU-Verantwortlichen verlangen.
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